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Punktspiele

Mittwoch 28.09.2011

SCS 4.E - SVNA 2.E /2:1

SCS 1.D - SCVW 1.D /1:2

 

Sonntag 02.10.2011

SCS 2 - HT16 /3:1 

Liga - Lohbrügge /2:2

Hauptsponsor
Kooperationspartner
Offizieller Vereinsausstatter

SPORTCLUB SCHWARZENBEK von 1916 e.V.


SATZUNG
des Sportclub Schwarzenbek von 1916 e. V.

Präambel
Die Selbständigkeit der Fußball-Abteilung des TSV Schwarzenbek von 1899 e. V. gemäß §§ 8 und 13 (2) wurde bereits auf der Jahreshauptversammlung vom 23.02.1990 beschlossen. Mit dieser Satzung in der geänderten Form vom 24.11.2008 wird nun vollendet, was bereits zum 75 jährigen Bestehen des Fußballsports in Schwarzenbek geplant und in der Satzung festgeschrieben war.
1. Danach wird der Zwangszusammenschluss zum TSV Schwarzenbek vom 1.10.1934 wieder abschließend rückgängig gemacht.
2. Auch künftig wird der alte Name "Sportclub Schwarzenbek von 1916 - Helgoland" im Traditionsbereich erhalten.
3. Mit einem eigenen Vorstand sollen die eigenverantwortlichen Belange künftig als selbständiger Verein besser bewältigt werden. Damit werden auch gemeinnützige Zwecke - Förderung des Fußballsports und der Jugendarbeit - verfolgt.
4. Schon bei der Wiederbegründung des TSV Schwarzenbek am 01. Oktober 1945 war die Fußball-Abteilung selbständig.

§1 ( Name und Sitz )
Der Verein führt nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Namen
"Sportclub Schwarzenbek von 1916 e. V."
und hat seinen Sitz in Schwarzenbek. Im Folgenden wird er kurz "SC" genannt.

§2 ( Zweck)

1. Der SC bezweckt den Zusammenschluss aller am Fußballsport und Skisport interessierten Mitglieder unter Ausschluss aller politischen, rassischen und religiösen Bestrebungen.

2. Es werden keine konfessionellen Ziele verfolgt. Gewinnerzielungsabsichten sind ausgeschlossen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rücklagen für satzungsmäßige Zwecke dürfen gebildet werden. Die jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Alles Vermögen, das durch oder für den SC erworben wird, steht nicht den einzelnen Mitgliedern, sondern dem SC zu.

4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen derjenigen Vorschriften hält, die jeweils für die Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung eines Vereins maßgebend sind.

§3 ( Mitgliedschaft)
1. Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern (Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen)
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht zuvor Mitglied des Vereins ist. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes.

§4 ( Pflichten und Rechte)

1. Die Mitglieder haben Anrecht auf Ausübung ihres Fußballsports und Skisports, unter Beachtung der Regeln des HFV und des DFB, sowie der Vorgaben des Skiverbandes. Die Beteiligung an vereinsinternen Veranstaltungen ist jedem Mitglied möglich. Zu den Pflichten zählen die pünktliche Beitragszahlung und die faire sportliche Einhaltung der Verbandsbestimmungen, Vereins- und Platzordnungen.

2. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sowie derjenigen Mitglieder, die auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes beitragsfrei sind, haben Beiträge zu zahlen. Darüber hinaus können eine Aufnahmegebühr sowie Umlagen erhoben werden.
Über die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Jahreshauptver-sammlung/Mitgliederversammlung des SC.

3. Über Zeitpunkt und Art der Beitragsentrichtung entscheidet die Jahreshauptversammlung.

4. In besonderen Härtefällen kann einzelnen Mitgliedern Beitragsermäßigung, Stundung oder Befreiung gewährt werden. Das Gesuch ist an den Vorstand zu richten.


§5 ( Ende der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(1) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals möglich.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen (a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, (b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder (c) groben Unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen nicht in Höhe von mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

§6 (Gliederung und Organe des SC)

1. Der SC gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. die Herrenabteilung
2. die Jugendabteilung
3. die Schiedsrichterabteilung
4. Skiabteilung.

2. Organe des SC sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Jahreshauptversammlung
4. der Spielausschuss
5. der Schiedsrichterausschuss.

3. Die Organe der Jugendabteilung ergeben sich aus der Jugendordnung


§7 ( Vorstand)

1. Der Vorstand besteht aus:

1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem Schatzmeister/in
4. der/dem Schriftführer/in
5. dem/der sportlichen Leiter/in
6. dem/der Leiter/in für Marketing und Sponsoring
7. der/dem Jugendleiter/in
8. dem/ der Leiter/in für Kommunikation
9. der Schiedsrichterobfrau oder dem
Schiedsrichterobmann
10. der Fußballobfrau oder dem Fußballobmann
11. dem/ der stellv. Schatzmeister/ in zgl. Buchhaltung


2. Dem Vorstand obliegen die Überwachung der Tätigkeiten im Spielausschuss und die Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Jugendordnung. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern gegeben. Stimmenmehrheit entscheidet über Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

3. Die oder der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen des SC und beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich ist. Die oder der 2. Vorsitzende vertritt die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist.

4. Die/der Schriftführer/in hat über alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstands Protokoll zu führen; es ist von ihr/ihm und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

5. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 1 Nr.5 und 1 Nr.11 genannten. Ihm obliegt die Geschäftsführung des SC. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten.

6. Bei seiner Geschäftsführung hat er die dem Verein in § 2 dieser Satzung gesetzten Zwecke sowie die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit zu beachten. Auf Geschäfte, die damit nicht vereinbar sind, erstreckt sich seine Vertretungsmacht nicht.

7. Über das Konto des SC ist verfügungsberechtigt die/der Schatzmeister/in, deren/dessen Vertreter/in, die/der 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende.


§8 ( Erweiterter Vorstand)

1. Dem erweiterten Vorstand gehören die unter § 7 Absatz 1 genannten sowie die Stellvertretenden der unter § 7 Absatz 1 Nr. 3 bis 10 genannten an.

2. Der erweiterte Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des SC, soweit sie nicht dem Vorstand, der Jahreshauptversammlung oder der Jugendversammlung vorbehalten sind. die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Es können weitere Beisitzer gewählt werden.

3. Die Wahlen erfolgen im Dreijahresrhythmus nach folgendem Schema:

Jahr 2004 - 2007- 2010 - I
Jahr 2005 - 2008 - 2011 - II
Jahr 2006 - 2009 - 2012 - III

- Schatzmeister/in (I)
- 1.Vorsitzende/r (II)
- 2.Vorsitzende/r (III)
- Jugendleiter/in ( Bestätigung)
- Schriftführer/in (I)
- Fußballobfrau/mann (II)
- stellv. Fußballobfrau/mann (III)
- stellv. Jugendleiter/in (Bestätigung)
- stellv. Schieriobfrau/mann (Bestätigung)
- Schiedsrichterobfrau/mann (Bestätigung)
- stellv. Schatzmeister/in (III)
- stellv. Schriftführer/in (II)
- Leiter/in für Kommunikation (III)
- Sportlicher Leiter/ in (I)
- Leiter/in für Marketing und Sponsoring (II)
- stellv. Leiter/ in für Marketing (III)

§9 ( Jahreshauptversammlung)

1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des SC und insbesondere zuständig für:
1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
3. Bestätigung der Jugendleiterin oder des Jugendleiters, ihrer/s oder seiner/s Stellvertreterin oder Stellvertreters, der Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers und der Schiedsrichterobfrau oder Schiedsrichterobmann und ihrer/s oder seiner/s Stellvertreterin oder Stellvertreters.
4. Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt und nur einmal verlängert werden darf
5. die Festsetzung der Beiträge, etwaiger Umlagen sowie die Höhe einer möglichen Aufnahmegebühr
6. Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
7. Auflösung des SC
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Kalendervierteljahr eines jeden Jahres statt.
2. Die Jahreshauptversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden, unter Ankündigung der Tagesordnung, durch Veröffentlichung auf der Homepage des SC Schwarzenbek einberufen. Zusätzlich kann schriftlich, per Aushangkasten oder durch Veröffentlichung in der Presse einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.


3. Regelmäßige Beratungsgegenstände sind:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Prüfungsbericht
c) Aussprache über die Berichte
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen oder Nachwahlen
f) Verschiedenes

4. In der Jahreshauptversammlung werden Vereinsmitglieder für ihre 10, 20,25,40,50,60,70 jährige Mitgliedschaft und ab dann alle 5 Jahre geehrt.

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können mit Stimmenmehrheit durch die Jahreshauptversammlung zugelassen werden.


§10 ( Außerordentliche Mitgliederversammlung)
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Beratungspunkte beantragt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften und Rechte und Entscheidungsbefugnisse über die Jahreshauptversammlung sinngemäß.

§11 ( Wahlen)
1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die beiden Kassenprüfer/innen werden von der Jahreshauptversammlung gewählt.
2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind alle 3 Jahre neu zu wählen ( siehe auch § 8 dieser Satzung). Die Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. Eine offene Abstimmung kann erfolgen, wenn die Versammlung dies ohne Gegenstimme beschließt.
3. Die Amtszeiten dauern jeweils bis zur rechtsgültigen Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Amt aus, ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Bis dahin wird ein Mitglied vom Vorstand mit der Wahrnehmung des Amtes betraut.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt zwischen den beiden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Die Abwahl des erweiterten Vorstandes oder eines Mitgliedes dieses Vorstandes ist nur über ein konstruktives Misstrauensvotum möglich.
6. Aktives Wahlrecht: Jedes Vereinsmitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter, wobei jedes teilnehmende und stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme hat. Passives Wahlrecht: Jedes volljährige Vereinsmitglied.


§ 12 ( Ausschüsse)

1. Der Spielausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

a) Sportlicher Leiter/ in
b) Fußballobfrau oder Fußballobmann
c) stellvertretende Fußballobfrau oder stellvertretender Fußballobmann
d) drei Beisitzer/innen

Es können Mitglieder des erweiterten Vorstandes als Beisitzer fungieren.

2. Der Spielausschuss ist für den gesamten Spielbetrieb verantwortlich; für den Jugendbereich ist der Jugendvorstand zuständig. Die Beschlussvorlagen (z. B. Trainerverpflichtungen, finanzielle Einsätze, Spielerfreigaben usw.) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

3. Die/der Vorsitzende des Spielausschusses (Sportlicher Leiter, Fußballobfrau oder Fußballobmann) oder ihr/e oder seine Stellvertreter/in beruft bei Bedarf Sitzungen ein. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen.

4. Es können weitere Ausschüsse gebildet werden.

5. Besondere Aufgabenverteilungen können durch eine vom erweiterten Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 ( Jugendabteilung)
1. Die Jugendabteilung ist eine selbständige Abteilung, deren Jugendordnung - von der Jugendversammlung zu beschließen - als Anhang zu dieser Satzung geführt wird.
2. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

§ 14 Schiedsrichterabteilung
1. Die Schiedsrichterabteilung ist eine selbständige Abteilung, deren Schiedsrichterordnung - von der Schiedsrichterversammlung zu beschließen - als Anhang zu dieser Satzung geführt wird.
2. Die Schiedsrichterordnung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

§ 14 a Skiabteilung

Die Skiabteilung verfügt über eine eigene Geschäftsordnung analog der Jugend- und Schiedsrichterabteilung.


§ 15 ( Satzungsänderungen)
Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden ist. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen; eine Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Finanzamt den Beschluss nicht beanstandet hat.

§ 16 ( Auflösung des Vereins)

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Das nach Auflösung und nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an einen Sportverein und darf nur für gemeinnützige sportliche Zwecke verwendet werden. Die Genehmigung durch das Finanzamt für Körperschaften ist einzuholen.

§ 17( Satzungsgrundsatz)

Die Vereinssatzung ist so auszulegen, wie Treu und Glauben und der sportliche Gedanke erfordern. Es ist jeweils der Sinn der Satzung zu erforschen und nicht an den Buchstaben zu haften. In allen Fällen, in denen die Satzung keine Bestimmung trifft, haben die erkennenden Organe des Vereins bzw. die einzelnen Abteilungen so zu entscheiden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im sportlichen Verkehr herrschende Sitte es erfordern.
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 06.März 2009 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 24. November 2008.

Schwarzenbek, den 05. 03. 2010